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   BVerwG, 11.01.2006 - 6 PB 17.05   

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BVerwG, 11.01.2006 - 6 PB 17.05 (https://dejure.org/2006,5442)
BVerwG, Entscheidung vom 11.01.2006 - 6 PB 17.05 (https://dejure.org/2006,5442)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Januar 2006 - 6 PB 17.05 (https://dejure.org/2006,5442)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BPersVG §§ 10, 28
    Ausschluss eines Personalratsmitgliedes auf Antrag des Personalrats; Beschlussfassung über den Ausschlussantrag; Anhörung; Schweigepflicht des Personalratsmitgliedes; Vermutung über Abstimmungsverhalten bei geheimer Abstimmung.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BPersVG §§ 10, 28
    Anhörung; Ausschluss eines Personalratsmitgliedes auf Antrag des Personalrats; Beschlussfassung über den Ausschlussantrag; Schweigepflicht des Personalratsmitgliedes; Vermutung über Abstimmungsverhalten bei geheimer Abstimmung

  • Wolters Kluwer

    Gelegenheit zur Äußerung vor der Beschlussfassung über den Ausschlussantrag; Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit; Grundrechtlicher Anspruch auf rechtliches Gehör; Verletzung der Schweigepflicht des Personalratsmitglieds

  • Judicialis

    BPersVG § 10; ; BPersVG § 28

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BPersVG § 10 § 28
    Ausschluss eines Personalratsmitgliedes auf Antrag des Personalrats; Beschlussfassung über den Ausschlussantrag; Anhörung; Schweigepflicht des Personalratsmitgliedes; Vermutung über Abstimmungsverhalten bei geheimer Abstimmung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2006, 333
  • NZA-RR 2006, 390
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 14.02.2001 - 17 P 00.333

    Ausschluss eines Personalratsmitglieds; Einhaltung des Gebots der Loyalität und

    Auszug aus BVerwG, 11.01.2006 - 6 PB 17.05
    Die erste Rechtsfrage, welche der Beteiligte zu 1 geklärt wissen will, lautet: "Muss das Personalratsmitglied, dessen Ausschluss der Personalrat wegen grober Verletzung seiner Pflichten nach § 28 Abs. 1 BPersVG beim Verwaltungsgericht beantragen will, vor der Beschlussfassung hierüber angehört werden?" Diese Frage ist mit dem Oberverwaltungsgericht zu verneinen, ohne dass es der Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens bedarf (im Ergebnis ebenso VGH München, Beschluss vom 14. Februar 2001 - 17 P 00.333 - ZfPR 2002, 3, 5; Fischer/Goeres, in: GKÖD Band V K § 28 Rn. 39; Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 5. Auflage 2004, § 28 Rn. 5; Lorenzen, in: Lorenzen/Etzel/ Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 28 Rn. 17; zum Betriebsverfassungsrecht: Hess/Schlochauer/Worzalla/Glock, Betriebsverfassungsgesetz, 6. Auflage 2003, § 23 Rn. 11, a.A.: Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 10. Auflage 2004, § 28 Rn. 15; zum Betriebsverfassungsrecht: Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, Betriebsverfassungsgesetz, 22. Auflage 2004, § 23 Rn. 13).

    Auch dies spricht dafür, dass das gerichtliche Verfahren dasjenige Stadium ist, in welchem das betroffene Personalratsmitglied Gehör erhält (vgl. VGH München, Beschluss vom 14. Februar 2001 a.a.O.).

    aa) Nach einhelliger und zutreffender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur bezieht sich die Schweigepflicht des Personalratsmitgliedes nach § 10 BPersVG u.a. auf die personalratsinternen Vorgänge der Willensbildung, also insbesondere auf die Meinungsäußerungen und das Abstimmungsverhalten der Personalratsmitglieder in den Sitzungen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Dezember 1997 - 18 M 4676/97 - ZfPR 1998, 122, 124 f.; VGH München, Beschluss vom 14. Februar 2001 a.a.O. S. 4; Beschluss vom 14. November 2001 - 17 P 01.1526 - ZfPR 2002, 172, 176; Altvater u.a., a.a.O. § 10 Rn. 9 und 13; Faber a.a.O. § 10 Rn. 15; Ilbertz/ Widmaier, a.a.O. § 10 Rn. 11 f.; Fischer/Goeres, a.a.O. K § 10 Rn. 10).

  • BAG, 05.09.1967 - 1 ABR 1/67

    Anforderungen an den Ausschluss von Betriebsratsmitgliedern -; Schweigepflicht

    Auszug aus BVerwG, 11.01.2006 - 6 PB 17.05
    Aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BPersVG ergibt sich eine solche Verpflichtung schon deswegen nicht, weil § 2 Abs. 1 BPersVG ausschließlich das Verhältnis zwischen Personalrat und Dienststelle, nicht aber das Verhältnis der Personalratsmitglieder untereinander im Auge hat (vgl. Beschluss vom 24. Oktober 1969 - BVerwG 7 P 14.68 - BVerwGE 34, 143, 145; Fischer/Goeres a.a.O. K § 2 Rn. 5; Altvater u.a., a.a.O. § 2 Rn. 13; Faber, in: Lorenzen u.a., a.a.O. § 2 Rn. 9; Ilbertz/Widmaier a.a.O. § 2 Rn. 2; zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschluss vom 5. September 1967 - 1 ABR 1/67 - BAGE 20, 56, 63).
  • BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96

    Kontrolle des Rechtspflegers

    Auszug aus BVerwG, 11.01.2006 - 6 PB 17.05
    Dies setzt voraus, dass der Betroffene von dem Sachverhalt und dem Verfahren, in dem dieser verwertet werden soll, überhaupt Kenntnis erhält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2000 - 1 BvR 321/96 - BVerfGE 101, 397, 405 m.w.N.).
  • BAG, 21.02.1978 - 1 ABR 54/76

    Verfassungsmäßigkeit des § 74 Abs. 2 BetrVG -; Gefährdung des Betriebsfriedens

    Auszug aus BVerwG, 11.01.2006 - 6 PB 17.05
    Dies alles lässt sich nicht nur generell aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht der Meinungsfreiheit herleiten, sondern ist zudem für die rechtsähnliche Fallgestaltung des Ausschlusses aus dem Betriebsrat bei Verstößen gegen den Grundsatz parteipolitischer Neutralität höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 1976 - 1 BvR 71/73 - BVerfGE 42, 133, 140 ff.; BAG, Beschluss vom 21. Februar 1978 - 1 ABR 54/76 - AP Nr. 1 zu § 74 BetrVG 1972 Blatt 361 R).
  • BVerfG, 28.04.1976 - 1 BvR 71/73

    Wahlwerbung

    Auszug aus BVerwG, 11.01.2006 - 6 PB 17.05
    Dies alles lässt sich nicht nur generell aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht der Meinungsfreiheit herleiten, sondern ist zudem für die rechtsähnliche Fallgestaltung des Ausschlusses aus dem Betriebsrat bei Verstößen gegen den Grundsatz parteipolitischer Neutralität höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 1976 - 1 BvR 71/73 - BVerfGE 42, 133, 140 ff.; BAG, Beschluss vom 21. Februar 1978 - 1 ABR 54/76 - AP Nr. 1 zu § 74 BetrVG 1972 Blatt 361 R).
  • BVerfG, 26.05.1970 - 2 BvR 311/67

    Grundrechtsschutz des Personalrats

    Auszug aus BVerwG, 11.01.2006 - 6 PB 17.05
    Es ist schon fraglich, ob Personalratsmitglieder sich auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen können, wenn sie sich im Rahmen ihrer Personalratstätigkeit äußern (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1970 - 2 BvR 311/67 - BVerfGE 28, 314, 322 ff.).
  • BVerwG, 24.10.1969 - VII P 14.68

    Erstattung von Reisekosten bei Besuch erkrankter Bediensteter - Betreuungspflicht

    Auszug aus BVerwG, 11.01.2006 - 6 PB 17.05
    Aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BPersVG ergibt sich eine solche Verpflichtung schon deswegen nicht, weil § 2 Abs. 1 BPersVG ausschließlich das Verhältnis zwischen Personalrat und Dienststelle, nicht aber das Verhältnis der Personalratsmitglieder untereinander im Auge hat (vgl. Beschluss vom 24. Oktober 1969 - BVerwG 7 P 14.68 - BVerwGE 34, 143, 145; Fischer/Goeres a.a.O. K § 2 Rn. 5; Altvater u.a., a.a.O. § 2 Rn. 13; Faber, in: Lorenzen u.a., a.a.O. § 2 Rn. 9; Ilbertz/Widmaier a.a.O. § 2 Rn. 2; zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschluss vom 5. September 1967 - 1 ABR 1/67 - BAGE 20, 56, 63).
  • OVG Niedersachsen, 15.12.1997 - 18 M 4676/97

    Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat; Schweigepflicht nach § 9 Abs. 1

    Auszug aus BVerwG, 11.01.2006 - 6 PB 17.05
    aa) Nach einhelliger und zutreffender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur bezieht sich die Schweigepflicht des Personalratsmitgliedes nach § 10 BPersVG u.a. auf die personalratsinternen Vorgänge der Willensbildung, also insbesondere auf die Meinungsäußerungen und das Abstimmungsverhalten der Personalratsmitglieder in den Sitzungen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Dezember 1997 - 18 M 4676/97 - ZfPR 1998, 122, 124 f.; VGH München, Beschluss vom 14. Februar 2001 a.a.O. S. 4; Beschluss vom 14. November 2001 - 17 P 01.1526 - ZfPR 2002, 172, 176; Altvater u.a., a.a.O. § 10 Rn. 9 und 13; Faber a.a.O. § 10 Rn. 15; Ilbertz/ Widmaier, a.a.O. § 10 Rn. 11 f.; Fischer/Goeres, a.a.O. K § 10 Rn. 10).
  • VGH Bayern, 14.11.2001 - 17 P 01.1526
    Auszug aus BVerwG, 11.01.2006 - 6 PB 17.05
    aa) Nach einhelliger und zutreffender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur bezieht sich die Schweigepflicht des Personalratsmitgliedes nach § 10 BPersVG u.a. auf die personalratsinternen Vorgänge der Willensbildung, also insbesondere auf die Meinungsäußerungen und das Abstimmungsverhalten der Personalratsmitglieder in den Sitzungen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Dezember 1997 - 18 M 4676/97 - ZfPR 1998, 122, 124 f.; VGH München, Beschluss vom 14. Februar 2001 a.a.O. S. 4; Beschluss vom 14. November 2001 - 17 P 01.1526 - ZfPR 2002, 172, 176; Altvater u.a., a.a.O. § 10 Rn. 9 und 13; Faber a.a.O. § 10 Rn. 15; Ilbertz/ Widmaier, a.a.O. § 10 Rn. 11 f.; Fischer/Goeres, a.a.O. K § 10 Rn. 10).
  • VG Göttingen, 06.08.2018 - 7 A 2/17

    Ausschluss eines Personalratsmitglieds; Flucht in die Öffentlichkeit;

    Dabei berücksichtigt die Fachkammer, dass § 9 NPersVG unter der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts nach Art. 5 GG ausgelegt und so in seiner das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden muss (vgl. zur sog. Wechselwirkungslehre im Zusammenhang mit der Schweigepflicht, BVerwG, Beschluss vom 11.01.2006 - 6 PB 17/05 -, juris, Rn. 20 m. w. N.).

    Geht es um den Ausschluss eines Personalratsmitgliedes wegen Verletzung der Schweigepflicht, so kann der Bedeutung des Grundrechts nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls im Hinblick darauf Rechnung getragen werden, ob es sich um ihrer Bedeutung nach geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten nach § 9 Abs. 1 a. E. NPersVG handelt und ob eine grobe Pflichtverletzung im Sinne von § 24 Satz 3 NPersVG vorliegt, die allein den Ausschluss des Beschäftigten aus dem Personalrat rechtfertigen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.01.2006, a. a. O.).

    Darunter fallen nicht nur feststehende Sachverhalte, Daten und Fakten, sondern auch komplexe Vorgänge, eingeschlossen Meinungsäußerungen, Spekulationen und Werturteile (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.06.2006 - 6 PB 17/05 -, juris, Rn. 17; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.08.2005, a. a. O., Rn. 30; Dembowski/Ladwig/Sellmann, a. a. O., Rn. 7; Fischer/Goeres/Gronimus, in: Fürst, GKÖD, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: März 2018, § 10, Rn. 8; Ibertz, a. a. O., § 10, Rn. 9).

  • VGH Bayern, 30.04.2009 - 17 P 08.2381

    Personalvertretungsrecht nach Landesrecht; Ausschluss eines

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 11.1.2006 NVwZ-RR 2006, 333), der der Senat folgt, die Anhörung des Betroffenen vor der Beschlussfassung des Personalrates über die Stellung eines Antrages auf Ausschluss, weder gesetzlich vorgeschrieben noch sonst erforderlich ist.

    Folglich ist es unbeachtlich, wenn zwar ein Anhörungsverfahren durchgeführt wird, hierbei aber Fehler unterlaufen (BVerwG vom 11.1.2006 NVwZ-RR 2006, 333).

    Von daher bezieht sich die Verschwiegenheitspflicht insbesondere auf die Meinungsäußerungen und das Abstimmungsverhalten der Personalratsmitglieder in den Sitzungen (vgl. z.B. BVerwG vom 11.1.2006 NVwZ-RR 2006, 333; BayVGH vom 14.2.2001 ZfPR 2002, 3/4; OVG RhPf vom 5.8.2005 PersR 2006, 80; NdsOVG vom 15.12.1997 ZfPR 1998, 122/124 f.).

    Dadurch soll die freie, durch Druck von außen nicht beeinflusste Willensbildung innerhalb des Personalrats und damit einhergehend die Unabhängigkeit der Personalratsmitglieder im Rahmen einer offenen Diskussion sichergestellt werden (BVerwG vom 11.1.2006 NVwZ-RR 2006, 333), denn Äußerungen im Personalrat verlangen strengste Vertraulichkeit im Interesse der Dienststelle und der Beschäftigten (vgl. BayVGH vom 14.11.2001 ZfPR 2002, 172; Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, a.a.O., RdNr. 1 zu Art. 10).

    Auch wenn sie den Namen "D.-D." nicht genannt haben sollte, was zu ihren Gunsten unterstellt werden kann, so handelt es sich hierbei jedoch um eine Formulierung, die eine Identifizierung des GPR-(Ersatz-)Mitglieds D.-D. und Rückschlüsse auf dessen Abstimmungsverhalten ermöglichen konnte (siehe zu dieser Problemlage auch BVerwG vom 11.1.2006 NVwZ-RR 2006, 333).

  • VGH Bayern, 08.10.2020 - 17 P 19.2114

    Gewerkschaftlicher Antrag auf Ausschluss eines Personalratsmitglieds aus dem

    Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (Art. 2 Abs. 1 BayPVG) gilt nur im Verhältnis zwischen Personalrat und Dienststelle, nicht aber im Verhältnis der Personalratsmitglieder untereinander (im Anschluss an BVerwG, B.v. 11.1.2006 - 6 PB 17.05 - NVwZ-RR 2006, 333 Rn. 6 m.w.N. zu § 2 Abs. 1 BPersVG).

    Die von der Beteiligten zu 1 gegenüber dem Vorsitzenden erhobenen Vorwürfe des Mobbings und der möglichen Begehung von Straftaten stellen entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Verwaltungsgerichts keinen Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (Art. 2 Abs. 1 BayPVG) dar, weil dieses Gebot nach der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts nur im Verhältnis zwischen Personalrat und Dienststelle, nicht aber im Verhältnis der Personalratsmitglieder untereinander gilt, wobei das Bundesverwaltungsgericht auch in diesem Kontext auf die Verhaltensregeln, die sich für Personalräte aus speziellen personalvertretungsrechtlichen Regelungszusammenhängen ergeben, verweist (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.2006 - 6 PB 17.05 - NVwZ-RR 2006, 333 Rn. 6 m.w.N. zu § 2 Abs. 1 BPersVG).

    Denn selbst wenn Letzteres unterstellt würde, käme nach der besagten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Ausschluss der Beteiligten zu 1 aus dem Personalrat nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayPVG nicht in Betracht, weil die dann erforderliche Abwägung der rechtlich geschützten Interessen des Vorsitzenden mit der Meinungsfreiheit der Beteiligten zu 1 ergibt, dass die Meinungsfreiheit hier überwiegt, so dass jedenfalls der Tatbestand der "groben" Verletzung gesetzlicher Pflichten i.S.d. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayPVG nicht verwirklicht ist (vgl. zur Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung und Anwendung des § 28 Abs. 1 BPersVG nur BVerwG, B.v. 11.1.2006 - 6 PB 17.05 - NVwZ-RR 2006, 333 Rn. 20).

    Die auf bundesverfassungsgerichtliche Judikatur (BVerfG, B.v. 26.5.1970 - 2 BvR 311/67 - BVerfGE 28, 314/322 ff.) verweisenden Zweifel des Bundesverwaltungsgerichts daran, ob Personalratsmitglieder sich auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen können, wenn sie sich im Rahmen ihrer Personalratstätigkeit äußern (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.2006 - 6 PB 17.05 - NVwZ-RR 2006, 333 Rn. 19), wirken sich aber jedenfalls vorliegend nicht aus, weil die streitgegenständlichen Vorwürfe der Beteiligten zu 1 nicht in einem hinreichend unmittelbaren Zusammenhang mit der Personalratstätigkeit stehen.

  • BVerwG, 27.06.2007 - 6 A 1.06

    Wahl der Gleichstellungsbeauftragten beim Bundesnachrichtendienst;

    Ob diese Rechtsposition durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG bekräftigt und sogar verstärkt wird, bedarf hier nicht der Entscheidung (vgl. dazu Beschluss vom 11. Januar 2006 - BVerwG 6 PB 17.05 - Buchholz 250 § 28 BPersVG Nr. 6 Rn. 19 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1970 - 2 BvR 311/67- BVerfGE 28, 314 ).
  • VGH Bayern, 03.05.2022 - 17 P 21.3277

    Ausschluss eines (neu) gewählten Personalratsmitglieds aus dem Personalrat

    Der Beteiligte zu 1 hat auf diese Weise (und auch durch den Text seiner E-Mail selbst, vgl. deren zweiten Absatz nach der Anrede) schweigepflichtwidrig das Ergebnis der Wahl bekanntgegeben, wobei allgemein anerkannt ist, dass sich die Schweigepflicht des Personalratsmitglieds nach Art. 10 BayPVG unter anderem auf die personalratsinternen Vorgänge der Willensbildung, also insbesondere auf die Meinungsäußerungen und das Abstimmungsverhalten der Personalratsmitglieder in den Sitzungen bezieht (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.2006 - 6 PB 17.05 - NZA-RR 2006, 390 Rn. 17).

    Das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, B.v. 26.5.1970 - 2 BvR 311/67 - BVerfGE 28, 314/322 ff.; siehe dazu auch BVerwG, B.v. 11.1.2006 - 6 PB 17.05 - NZA-RR 2006, 390 Rn. 19) hat zwar entschieden, dass der Personalrat oder sein Vorsitzender keine Befugnis haben, über die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben hinaus Grundrechte der Bediensteten "gleichsam gesammelt" wahrzunehmen; ebenso wenig stehen danach den Personalratsmitgliedern in dieser Eigenschaft selbst Grundrechte im Interesse der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Seite.

    Art. 10 BayPVG ist - ebenso wie Art. 28 BayPVG - ein allgemeines Gesetz i.S.v. Art. 5 Abs. 2 GG, weil sich die Vorschrift nicht gegen die Meinungsfreiheit als solche richtet, sondern in Bezug auf personalratsinterne Vorgänge dem Schutz der freien und unabhängigen Willensbildung dient, welcher der Gesetzgeber gegenüber der uneingeschränkten Betätigung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit den Vorrang einräumen kann (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.2006 - 6 PB 17.05 - NZA-RR 2006, 390 Rn. 20).

    Geht es um den Ausschluss eines Personalratsmitglieds wegen Verletzung der Schweigepflicht, so kann der Bedeutung des Grundrechts nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 110 Abs. 1 Satz 1 BV nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls insbesondere im Hinblick darauf Rechnung getragen werden, ob es sich um ihrer Bedeutung nach geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten oder Tatsachen (Art. 10 BayPVG) handelt und ob eine "grobe" Pflichtverletzung (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayPVG) vorliegt, die allein den Ausschluss des Beschäftigten aus dem Personalrat rechtfertigt (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.2006 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 26.04.2010 - 17 P 09.3079

    Personalvertretungsrecht nach Landesrecht

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 11.1.2006 NVwZ-RR 2006, 333), der der Senat gefolgt ist (BayVGH vom 30.4.2009 Az. 17 P 08.2381) und an der er festhält, ist die Anhörung des Betroffenen vor der Beschlussfassung des Personalrates über die Stellung eines Antrages auf Ausschluss, weder gesetzlich vorgeschrieben noch sonst erforderlich.

    Von daher bezieht sich die Verschwiegenheitspflicht insbesondere auf die Meinungsäußerungen und das Abstimmungsverhalten der Personalratsmitglieder in den Sitzungen (vgl. z.B. BVerwG vom 11.1.2006 NVwZ-RR 2006, 333; BayVGH vom 30.4.2009 Az. 17 P 08.2381; BayVGH vom 14.2.2001 a.a.O.; OVG RhPf vom 5.8.2005 PersR 2006, 80; NdsOVG vom 15.12.1997 ZfPR 1998, 122/124 f.).

    Dadurch soll die freie, durch Druck von außen nicht beeinflusste Willensbildung innerhalb des Personalrats und damit einhergehend die Unabhängigkeit der Personalratsmitglieder im Rahmen einer offenen Diskussion sichergestellt werden (BVerwG vom 11.1.2006 a.a.O.), denn Äußerungen im Personalrat verlangen strengste Vertraulichkeit im Interesse der Dienststelle und der Beschäftigten (vgl. BayVGH vom 14.11.2001 ZfPR 2002, 172; Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, BayPVG, RdNr. 1 zu Art. 10).

  • VG Karlsruhe, 19.06.2015 - PL 12 K 3112/14

    Befangenheit eines Personalratsmitglieds

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 11.01.2006 - 6 PB 17/05 - juris) ist der Personalrat vor der Beschlussfassung über einen Ausschlussantrag nicht verpflichtet, dem betreffenden Personalratsmitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

    Sie bezieht sich unter anderem auf die personalratsinternen Vorgänge der Willensbildung, also insbesondere auf die Meinungsäußerungen und das Abstimmungsverhalten der Personalratsmitglieder in den Sitzungen (BVerwG, Beschluss vom 11.01.2006 - 6 PB 17.05 -, PersV 2006, 186 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 10.01.2018 - 18 LP 5/15

    Arbeitsplatzumgestaltung; Assistentin der Geschäftsführung; Aufgaben;

    Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit gilt nur im Verhältnis zwischen der Dienststelle (bzw. den für sie handelnden Personen) und der Personalvertretung, nicht aber gegenüber Dritten, insbesondere nicht für Beziehungen der Dienststelle oder der Personalvertretung zu den Beschäftigten und auch nicht für das Verhältnis der Mitglieder der Personalvertretung untereinander (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.1.2006 - BVerwG 6 PB 17.05 -, juris Rn. 6; v. 19.12.1996, a.a.O.; v. 24.10.1969, a.a.O.).
  • VGH Bayern, 02.11.2009 - 17 P 08.2325

    Anforderungen an die Ahndung eines Verschwiegenheitspflichtverstoß eines

    Von daher bezieht sich die Verschwiegenheitspflicht insbesondere auf die Meinungsäußerungen und das Abstimmungsverhalten der Personalratsmitglieder in den Sitzungen (vgl. z.B. BVerwG vom 11.1.2006 NVwZ-RR 2006, 333; BayVGH vom 14.2.2001 ZfPR 2002, 3/4; OVG RhPf vom 5.8.2005 PersR 2006, 80; NdsOVG vom 15.12.1997 ZfPR 1998, 122/124 f.).

    Dadurch soll die freie, durch Druck von außen nicht beeinflusste Willensbildung innerhalb des Personalrats und damit einhergehend die Unabhängigkeit der Personalratsmitglieder im Rahmen einer offenen Diskussion sichergestellt werden (BVerwG vom 11.1.2006 NVwZ-RR 2006, 333), denn Äußerungen im Personalrat verlangen strengste Vertraulichkeit im Interesse der Dienststelle und der Beschäftigten (vgl. BayVGH vom 14.11.2001 ZfPR 2002, 172; Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, a.a.O., RdNr. 1 zu Art. 10).

  • VG Aachen, 06.12.2018 - 16 K 1957/18

    Handwerkskammer Aachen: Antrag auf Ausschluss des Vorsitzenden des Personalrats

    vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2006 - 6 PB 17.05 -, juris, Rn. 17; OVG Rheinlad-Pfalz, Beschluss vom 6. August 2014 - 5 A 10386/14 -, a.a.O., Rn. 39; BayVGH, Beschluss vom 2. November 2009 - 17 P 08.2325 -, a.a.O.; Cecior/Vallendar/Lechtermann, a.a.O., § 9 Rn. 63ff. (Stand: Oktober 2017).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.08.2014 - 5 A 10386/14

    Tagesordnung einer Sitzung der Personalvertretung; Verletzung der

  • VGH Bayern, 28.02.2011 - 17 P 10.2354

    Personalvertretungsrecht nach Landesrecht.

  • BVerwG, 21.06.2017 - 1 WDS-VR 5.16

    Abberufung als Mitglied; Abberufung als Sprecher des

  • BVerwG, 08.11.2017 - 1 WB 30.16

    Abberufung als Mitglied; Abberufung als Sprecher des

  • VGH Bayern, 02.11.2009 - 17 P 09.794

    Personalvertretungsrecht nach Landesrecht; Ausschluss eines

  • VG Hannover, 13.02.2020 - 16 A 6157/18

    Ausschluss; Pflichtverletzung

  • VG Berlin, 17.04.2020 - 61 L 2.20
  • VG Karlsruhe, 24.05.2013 - PL 12 K 3822/12

    Ausschluss aus dem Personalrat

  • VG München, 27.04.2009 - M 14 P 09.208

    Ausschluss aus dem Personalrat; Schweigepflicht

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